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title: "§ 26a SchwbAV — Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schwbav_1988/26a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schwbav_1988/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 26a SchwbAV — Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener

Arbeitgeber, die ohne Beschäftigungspflicht (§ 154 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) besonders betroffene schwerbehinderte Menschen zur Berufsausbildung einstellen, können Zuschüsse zu den Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren bei der Berufsausbildung, erhalten.

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— Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schwbav_1988/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
