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title: "§ 9 SchwarzArbG — Strafvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schwarzarbg_2004/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 9 SchwarzArbG — Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 4 bezeichnete Handlung begeht und gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

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— Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
