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title: "§ 2a SchwarzArbG — Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schwarzarbg_2004/2a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 2a SchwarzArbG — Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren

(1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:

1.



im Baugewerbe,

2.



im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,

3.



im Personenbeförderungsgewerbe,

4.



im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe einschließlich der plattformbasierten Lieferdienste,

5.



im Schaustellergewerbe,

6.



im Gebäudereinigungsgewerbe,

7.



bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,

8.



in der Fleischwirtschaft mit Ausnahme des Fleischerhandwerks nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,

9.



im Prostitutionsgewerbe,

10.



im Wach- und Sicherheitsgewerbe,

11.



im Friseur- und Kosmetikgewerbe.

(2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 Absatz 1 vorzulegen.

(3) Die Vorlagepflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch gegenüber den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 3.

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— Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
