---
title: "§ 15 SchwarmfdPV — Schlussbemerkung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schwarmfdpv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schwarmfdpv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
---

# § 15 SchwarmfdPV — Schlussbemerkung

In einer Schlussbemerkung ist zusammenfassend zu beurteilen, ob der Schwarmfinanzierungsdienstleister die in § 2 Absatz 1 genannten Pflichten erfüllt hat. Festgestellte Mängel sind unter Verweisung auf die entsprechenden Fundstellen im Bericht aufzuzählen.

---

— Verordnung zur Ausgestaltung der Prüfungen nach § 32f des Wertpapierhandelsgesetzes bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern nach der Verordnung (EU) 2020/1503

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schwarmfdpv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
