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title: "§ 14 SchwarmfdPV — Bei der letzten Prüfung festgestellte Mängel"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schwarmfdpv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schwarmfdpv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 14 SchwarmfdPV — Bei der letzten Prüfung festgestellte Mängel

Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet worden sind. Waren die Mängel organisatorisch bedingt, ist darzulegen, welche organisatorischen Maßnahmen der Schwarmfinanzierungsdienstleister getroffen hat, um derartige Mängel in der Zukunft zu vermeiden.

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— Verordnung zur Ausgestaltung der Prüfungen nach § 32f des Wertpapierhandelsgesetzes bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern nach der Verordnung (EU) 2020/1503

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schwarmfdpv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
