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title: "§ 23 SchVG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schvg/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 23 SchVG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.



entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz Schuldverschreibungen überlässt,

2.



entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 das Stimmrecht ausübt,

3.



entgegen § 6 Absatz 2 einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt oder

4.



entgegen § 6 Absatz 3 einen Vorteil oder eine Gegenleistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 einen maßgeblichen Umstand nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offenlegt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

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— Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
