---
title: "§ 4 SchuTSEV — Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schutsev/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schutsev/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
---

# § 4 SchuTSEV — Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze

Im Falle von elektromagnetischen Störungen öffentlicher Telekommunikationsnetze durch leitergebundene Telekommunikationsanlagen und -netze kann die Bundesnetzagentur für die störenden Anlagen und Netze die Einhaltung der Grenzwerte für die Störfeldstärke nach Anlage 2 anordnen. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

---

— Verordnung zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schutsev/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
