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title: "§ 2 SchUnfDatG — Begriffsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schunfdatg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schunfdatg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 2 SchUnfDatG — Begriffsbestimmungen

In diesem Gesetz gelten als

1.



„Wasserfahrzeug“:

ein Seeschiff oder ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug, Fähre, Schubleichter, Schwimmkörper, schwimmendes Gerät und schwimmende Anlage;

2.



„Unfall“:

jedes unvorhersehbare Ereignis, das im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Wasserfahrzeugs oder der Teilnahme am Schiffsverkehr einen Personenschaden oder einen nicht nur unerheblichen Sach- oder Umweltschaden oder eine erhebliche Störung des Verkehrsablaufs verursacht, sowie auf den Seewasserstraßen auch jedes Vorkommnis gemäß § 1a Nummer 1 Buchstabe b des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes.

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— Schiffsunfalldatenbankgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schunfdatg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
