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title: "§ 50 SchuldRAnpG — Bauliche Maßnahmen des Nutzers"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schuldranpg/50"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schuldranpg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 50 SchuldRAnpG — Bauliche Maßnahmen des Nutzers

(1) Gebäude im Sinne dieses Abschnitts sind Wohnhäuser und die in § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bezeichneten Nebengebäude.

(2) Der Errichtung eines Gebäudes stehen bauliche Maßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gleich.

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— Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schuldranpg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
