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title: "§ 9 SchuldBBerG — Ausschlußfrist sonstiger Ansprüche aus Schuldbuchforderungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schuldbberg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schuldbberg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 9 SchuldBBerG — Ausschlußfrist sonstiger Ansprüche aus Schuldbuchforderungen

Mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995 erlöschen alle sonstigen in diesem Gesetz nicht genannten Ansprüche aus Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige Deutsche Demokratische Republik.

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— Gesetz zur Behandlung von Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige Deutsche Demokratische Republik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schuldbberg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
