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title: "§ 6 SchuhmMstrV — Situationsaufgabe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schuhmmstrv_2014/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schuhmmstrv_2014/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 6 SchuhmMstrV — Situationsaufgabe

(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Schuhmacher-Handwerk. Die Aufgabenstellung wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.

(2) Als Situationsaufgabe sind unter besonderer Berücksichtigung funktioneller, materialbezogener und fertigungstechnischer Anforderungen jeweils an einem Paar Damen- und an einem Paar Herrenschuhe Mängel zu analysieren und zu beseitigen sowie Stellungskorrekturen vorzunehmen.

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— Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schuhmacher-Handwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schuhmmstrv_2014/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
