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title: "§ 11 SchuhfIndMeistPrV 2013 — Übergangsvorschrift"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schuhfindmeistprv_2013/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schuhfindmeistprv_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 11 SchuhfIndMeistPrV 2013 — Übergangsvorschrift

Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2015 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen. § 8 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.

## Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Schuhfertigung und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schuhfindmeistprv_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
