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title: "Anlage SchuhfAusbV — (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schuhfausbv_2017/anlage"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schuhfausbv_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# Anlage SchuhfAusbV — (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 313 - 317)



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Beurteilen und Einsetzen

von Werk- und Hilfsstoffen

für die Schaftherstellung

(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)

a)



Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und Merkmalen unterscheiden und nach Qualität beurteilen

b)



Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Leder, textile Flächengebilde und Kunststoffe, nach Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnen

c)



Klebstoffe nach Arten, Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnen

d)



Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sortimenten einordnen und lagern10



e)



Auswirkungen von Veredlungs- und Zurichtungsprozessen, insbesondere auf Optik und Haltbarkeit, beurteilen

f)



Werk- und Hilfsstoffe nach technischen und gesundheitlichen Anforderungen, nach Umweltaspekten sowie nach Wirtschaftlichkeit bewerten und nach Verwendungszwecken einsetzen4

2Zuschneiden und Stanzen von Werkstoffen für die Schaftherstellung

(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)

a)



Werkstoffe auftragsbezogen auf Menge und Qualität prüfen und zuordnen

b)



Werkstoffe, insbesondere Leder, textile Flächengebilde und Kunststoffe, für das Zuschneiden und Stanzen vorbereiten

c)



Werkstoffe nach technischen, gestalterischen und ökonomischen Gesichtspunkten unter Beachtung von Zuschneide- und Stanzregeln auslegen und verarbeiten

d)



Fehler beim Zuschneiden und Stanzen und ihre Folgen für die Weiterverarbeitung erkennen und beurteilen

e)



Zuschnittteile auf Qualität und Paarigkeit prüfen, beurteilen und übergeben18

3Vorrichten von Schaftteilen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)

a)



Schaftteile zur Identifikation markieren

b)



Schaftteile, insbesondere für Halte- und Ziernähte, vorzeichnen

c)



Schaftteile spalten und schärfen

d)



Schaftteile kaschieren und walken

e)



Kanten färben und buggen

f)



Schaftteile prägen und perforieren10

4Herstellen von Schäften

(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)

a)



Naht- und Sticharten und ihre Einsatzgebiete unterscheiden

b)



Nähgarne und -zwirne sowie Maschinennadeln auswählen

c)



Verarbeitungsvorschriften anwenden

d)



Schaftteile durch Steppen von Zier- und Haltenähten fügen

e)



Schaftteile durch Kleben fügen24



f)



Spezialnähte ausführen

g)



schmückendes und funktionelles Zubehör, insbesondere Reißverschlüsse, Ösen, Schnallen und Nieten, anbringen und einarbeiten

h)



Arbeitsergebnisse prüfen und Abschlussarbeiten durchführen, insbesondere Schäfte versäubern und reinigen12

5Beurteilen und Vorbereiten von Bodenteilen für die

Herstellung und Weiter-

verarbeitung

(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)

a)



Bodenmaterialien nach Eigenschaften, Merkmalen und Verwendungszwecken unterscheiden und den Eigenschaften, Merkmalen und Verwendungszwecken zuordnen

b)



Bodenteile nach Materialien, Schuhtypen und Macharten unterscheiden, insbesondere Brand-, Zwischen- und Laufsohlen

c)



Bodenteile nach Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnen

d)



Klebstoffe für die Bodenbearbeitung nach Arten, Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnen

e)



Bodenteile bereitstellen und bearbeiten8

6Vorbereiten und Montieren von Schäften und Bodenteilen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)

a)



Leisten, Schäfte und Bodenteile nach produktionstechnischen Vorgaben zusammenstellen

b)



Leisten, Schäfte und Bodenteile vorbereiten

c)



Verbindungen und Montagetechniken von Schaft und Boden ausführen20

7Finishen und Verkaufs-

fertigmachen von Schuhen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)

a)



Finishprodukte materialbezogen auswählen

b)



Deck- oder Einlegesohlen einarbeiten und Schuhe reinigen

c)



Schuhe unter Berücksichtigung des Materials sowie nach technischen, gestalterischen und ökonomischen Gesichtspunkten finishen

d)



schmückendes und funktionelles Zubehör, insbesondere Garnituren, Senkel und Produktinformationen, anbringen

e)



Endkontrolle durchführen

f)



Schuhe verkaufsfertig machen, Kartons vorbereiten und Schuhe verpacken12

8Ausarbeiten von Modellen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)

a)



Leistenformen und -sortimente sowie Absatz- und Spitzensprengungen unterscheiden, Leistenmaßsysteme anwenden

b)



Grundschnitte unterscheiden und zeichnen

c)



Modellentwürfe unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, aktuellen Trends, Einsatz, Funktion und Flächengestaltung zeichnen

d)



Leistenkopien anfertigen und kontrollieren

e)



Oberleder-Grundmodell erstellen und detaillieren, insbesondere mittels rechnergestützter Konstruktion (CAD)

f)



Modelle analysieren, Modellfehler feststellen und dokumentieren, Möglichkeiten zur Fehlerbehebung und zur Modelloptimierung vorschlagen8



Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Berufsbildung,

Arbeits- und Tarifrecht

(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)

a)



Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung

b)



gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c)



Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d)



wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e)



wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation

des Ausbildungsbetriebes

(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)

a)



Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

b)



Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c)



Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d)



Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und

Gesundheitsschutz

bei der Arbeit

(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)

a)



Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen

b)



berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c)



Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d)



Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend

der gesamten

Ausbildung

4Umweltschutz

(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a)



mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b)



für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c)



Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d)



Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Planen und Vorbereiten

von Arbeitsabläufen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)

a)



Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen, Auftragsunterlagen bearbeiten

b)



Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen

c)



Arbeitsplatz nach ergonomischen, ökonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten, Grifftechniken beachten

d)



Arbeitsschritte festlegen und technische Unterlagen anwenden4



e)



Arbeitsablaufpläne erstellen, Skizzen und Zeichnungen anfertigen

f)



Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchführen4

6Handhaben von

Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)

a)



Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen hinsichtlich Material, Funktion und Einsatz auswählen und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen einsetzen

b)



Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen

c)



Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen einrichten, Prozessdaten einstellen, Prozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigieren, insbesondere an rechnergestützten Maschinen6



d)



Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen

e)



vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und Austausch veranlassen2

7Betriebliche und

technische Kommunikation

(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)

a)



Informationen einholen, aufbereiten und auswerten

b)



berufsspezifische und fremdsprachliche Fachbegriffe, insbesondere englische, anwenden2



c)



auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentieren

d)



Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen

e)



Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen4

8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)

a)



Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung unterscheiden

b)



Zwischenkontrollen durchführen und Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren

c)



gesetzliche, kundenspezifische und betriebliche Vorgaben, insbesondere Schuhkennzeichnungen, beachten4



d)



Produktqualität beurteilen, insbesondere hinsichtlich Funktionalität, Passform, Optik und Haltbarkeit

e)



Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung der Abweichung ergreifen und dokumentieren

f)



Prüfmittel auswählen, Prüftechniken anwenden, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren

g)



zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen

h)



Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maßnahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit berücksichtigen4

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schuhfausbv_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
