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title: "§ 9 SchuFV — Informationsverwendung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schufv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schufv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 9 SchuFV — Informationsverwendung

(1) Die Daten aus der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt werden. Die Zweckbestimmung richtet sich nach § 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2.

(2) Die Daten aus der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis sind zu löschen, sobald der Zweck erreicht wurde. Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.

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— Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schufv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
