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title: "§ 5 SchuFV — Einsichtsberechtigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schufv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schufv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 5 SchuFV — Einsichtsberechtigung

Einsichtsberechtigt ist jeder, der darlegt, Angaben nach § 882b der Zivilprozessordnung zu benötigen

1.



für Zwecke der Zwangsvollstreckung;

2.



um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;

3.



um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;

4.



um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;

5.



für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;

6.



zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen;

7.



für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.

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— Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schufv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
