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title: "§ 6a SchSV — Dampfkessel"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schsv_1998/6a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schsv_1998/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 6a SchSV — Dampfkessel

Dampfkesselanlagen an Bord von Seeschiffen unter deutscher Flagge sind nach Maßgabe der Anlage 1a Teil 8 so auszulegen, zu bauen, auszurüsten und zu betreiben, dass sie unter allen Betriebsbedingungen zuverlässig arbeiten und zu keiner Zeit die Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen gefährden. Schiffszeugnisse und -bescheinigungen nach § 9 Abs. 1 bis 4, hinsichtlich der Anlage 2 in Verbindung mit deren Abschnitt A Nr. 1, 2, 13a, 21a, 21b, 21c, 22a und 22c, dürfen für Seeschiffe, die mit Dampfkesselanlagen ausgerüstet sind, nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.

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— Schiffssicherheitsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schsv_1998/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
