---
title: "§ 4 SchStV — Teilnahme an Sitzungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schstv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
---

# § 4 SchStV — Teilnahme an Sitzungen

Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreter.

---

— Verordnung über die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
