---
title: "§ 5 SchSiHafV — Verhalten im Hafengebiet"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schsihafv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schsihafv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
---

# § 5 SchSiHafV — Verhalten im Hafengebiet

Niemand darf im Hafengebiet einen anderen gefährden, schädigen oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindern oder belästigen.

---

— Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schsihafv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
