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title: "§ 21 SchSiHafV — Benutzung der Rettungsgeräte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schsihafv/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schsihafv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 21 SchSiHafV — Benutzung der Rettungsgeräte

Für die Öffentlichkeit bestimmte Rettungsgeräte dürfen nicht entfernt oder missbräuchlich benutzt werden.

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— Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schsihafv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
