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title: "§ 18 SchSiHafV — Laden und Löschen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schsihafv/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schsihafv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 18 SchSiHafV — Laden und Löschen

Das Laden und Löschen sowie das Anlanden von Personen im Hafen ist verboten. Satz 1 gilt nicht für die Versorgung der Besatzung eines Fahrzeugs mit Lebensmitteln oder Wasser sowie das Bunkern von Treibstoff nach Maßgabe des § 25, soweit dies für die Weiterfahrt des Fahrzeugs erforderlich ist und die Hafenbehörde zugestimmt hat.

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— Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schsihafv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
