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title: "§ 6 SchSiAusbV 2008 — Teil 1 der Abschlussprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schsiausbv_2008/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schsiausbv_2008/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:51+00:00"
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# § 6 SchSiAusbV 2008 — Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Abschnitt A Nr. 1, 3 und 5 sowie die damit im Zusammenhang zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Abschnitt B sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.



Situationsgerechtes Verhalten und Handeln,

2.



Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste.

(4) Für den Prüfungsbereich Situationsgerechtes Verhalten und Handeln bestehen folgende Vorgaben:

1.



Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)



Gefährdungs- und Konfliktpotenziale feststellen und bewerten sowie sein Verhalten und Handeln entsprechend anpassen,

b)



Möglichkeiten der Teamarbeit und Kommunikation nutzen,

c)



Tätermotive und -verhalten beurteilen,

d)



Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen und Methoden der Deeskalation anwenden sowie

e)



bei Unfällen und Zwischenfällen erforderliche Hilfsmaßnahmen einleitenkann;

2.



der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.



die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste bestehen folgende Vorgaben:

1.



Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)



Gefährdungssituationen und Rechtsverstöße erkennen und rechtlich bewerten sowie

b)



Handlungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Rechte von Personen und Institutionen darstellenkann;

2.



der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.



die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schsiausbv_2008/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
