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title: "§ 4 SchSG — Einheitliche Durchführung völkerrechtlicher Regeln und Normen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schsg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 4 SchSG — Einheitliche Durchführung völkerrechtlicher Regeln und Normen

Soweit sich aus den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die die in den Abschnitten A und B der Anlage genannten internationalen Regelungen umsetzen, bestimmte Pflichten ergeben, die durch Personen, Organisationen oder Unternehmen - auch für bestimmte Schiffe oder Schiffe bestimmter Baujahre von oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - zu erfüllen sind (Anforderungen), ohne daß hierfür bestimmte Personen, Organisationen oder Unternehmen als verantwortlich genannt sind, gelten für die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Erfüllung dieser Anforderungen die in den §§ 7 bis 9 enthaltenen einheitlichen Grundsätze. Bei der Erfüllung der Pflichten sind die in Abschnitt C der Anlage genannten Bestimmungen zugrunde zu legen.

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— Schiffssicherheitsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
