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title: "Art 3 SchrZAbkG — Schlußvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schrzabkg/art-3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schrzabkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# Art 3 SchrZAbkG — Schlußvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Jedoch tritt Artikel 2 an dem Tage in Kraft, an dem das in Artikel 1 genannte Abkommen nach seinem Artikel 35 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Der Tag, an dem das in Artikel 1 genannte Abkommen nach seinem Artikel 35 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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— Gesetz zum Wiener Abkommen vom 12. Juni 1973 über den Schutz typographischer Schriftzeichen und ihre internationale Hinterlegung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schrzabkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
