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title: "§ 4 SchriSeMstrV — Arbeitsprobe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schrisemstrv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schrisemstrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 4 SchriSeMstrV — Arbeitsprobe

(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.



Entwerfen und Setzen einer Tabelle,

2.



Erstellen einer satzsystembezogenen Arbeitsvorbereitung,

3.



Erstellen einer Satzmontage mit Text, Bild und Grafik.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

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— Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Schriftsetzer-(Buchdrucker-)Handwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schrisemstrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
