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title: "§ 3 SchriSeMstrV — Meisterprüfungsarbeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schrisemstrv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schrisemstrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 3 SchriSeMstrV — Meisterprüfungsarbeit

(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, anzufertigen:

1.



eine mindestens 4seitige mehrfarbige Akzidenzarbeit mit Text und Bild im Format DIN A 4 nach eigenem Entwurf,

2.



ein mindestens 8seitiger Titelbogen nach eigenem Entwurf,

3.



eine mindestens 3teilige mehrfarbige Geschäfts-Drucksachenserie nach eigenem Entwurf.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine Entwurfsskizze zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Entwurfsskizzen sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.

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— Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Schriftsetzer-(Buchdrucker-)Handwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schrisemstrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
