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title: "§ 37 SchRG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schrg/37"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 37 SchRG

Soweit der Versicherer auf Grund des § 34 Abs. 2 bis 4, § 36 den Gläubiger befriedigt, geht die Schiffshypothek auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers oder eines gleich- oder nachstehenden Schiffshypothekengläubigers, demgegenüber die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen geblieben ist, geltend gemacht werden.

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— Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
