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title: "§ 29 SchRG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schrg/29"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 29 SchRG

Kraft der Schiffshypothek haftet das Schiff auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Schiff bezweckenden Rechtsverfolgung.

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— Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
