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title: "§ 81 SchRegO"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schrego/81"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schrego/index.html"
updated: "2026-07-01T04:22:41+00:00"
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# § 81 SchRegO

(1) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere dem Registergericht aufgeben, einen Schutzvermerk nach § 28 Abs. 2 einzutragen, oder anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.

(2) Der Schutzvermerk wird von Amts wegen gelöscht, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder zurückgewiesen wird.

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— Schiffsregisterordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schrego/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
