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title: "§ 73 SchRegO"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schrego/73"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schrego/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 73 SchRegO

Die Eintragung des Schiffsbauwerks wird gelöscht,

1.



wenn der Inhaber der Schiffswerft anmeldet, daß das Schiff ins Ausland abgeliefert ist;

2.



wenn der Eigentümer des Schiffsbauwerks und der Inhaber der Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut wird, die Löschung beantragen;

3.



wenn das Schiffsbauwerk untergegangen ist. In den Fällen der Nummern 1, 2 bedarf es, wenn das Schiffsbauwerk mit einer Schiffshypothek belastet ist, der Löschungsbewilligung des Schiffshypothekengläubigers und der sonst aus dem Schiffsbauregister ersichtlichen Berechtigten.

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— Schiffsregisterordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schrego/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
