---
title: "§ 11 SchRegO"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schrego/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schrego/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
---

# § 11 SchRegO

(1) Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind anzugeben:

1.



der Name des Schiffs;

2.



die Gattung und der Hauptbaustoff;

3.



der Heimathafen;

4.



der Bauort, die Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut worden ist, und das Jahr des Stapellaufs, es sei denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;

5.



die nach Maßgabe der Resolution A.600 (15) vom 19. November 1987 der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) vergebene Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer), sofern sie sich aus dem Meßbrief oder einer entsprechenden Urkunde (§ 13) ergibt, die Ergebnisse der amtlichen Vermessung sowie die Maschinenleistung;

6.



der Eigentümer, bei einer Reederei die Mitreeder und die Größe der Schiffsparten;

7.



der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums;

8.



die das Recht zur Führung der Bundesflagge begründenden Tatsachen;

9.



bei einer Reederei der Korrespondentreeder;

10.



im Fall des § 4 Abs. 3 der Vertreter.

(2) Ist das Schiff im Inland noch nicht amtlich vermessen, so genügt zu Absatz 1 Nr. 5 die Angabe der Ergebnisse einer im Ausland vorgenommenen Vermessung.

---

— Schiffsregisterordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schrego/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
