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title: "§ 73f SchRegDV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schregdv/73f"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schregdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 73f SchRegDV

(1) Für die Erteilung von Ausdrucken aus der elektronischen Registerakte gilt § 65 Absatz 1 und 2 entsprechend. In den amtlichen Ausdruck sind auch die zugehörigen Protokolle nach § 73c Absatz 2 und Vermerke nach § 73d aufzunehmen.

(2) Für die Einsicht in die elektronischen Registerakten gilt § 67 entsprechend.

(3) Für den Abruf von Daten aus der elektronischen Registerakte im automatisierten Verfahren gelten die §§ 68 bis 70 entsprechend.

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— Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schregdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
