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title: "§ 52 SchRegDV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schregdv/52"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schregdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 52 SchRegDV

(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:

1.



in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2;

2.



in Spalte 2:

a)



der Eigentümer des Schiffsbauwerks oder die Miteigentümer, bei einer Baureederei die sämtlichen Mitreeder, gegebenenfalls der Korrespondentreeder;

b)



bei mehreren Eigentümern die in § 51 Absatz 1 und § 74 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;

3.



in Spalte 3:

a)



bei der ersten Eintragung des Schiffsbauwerks die Angabe, daß der Eigentümer Inhaber der Schiffswerft ist, oder die Bezeichnung der in § 69 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung genannten Urkunde, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung (§ 28 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a);

b)



der Verzicht auf das Eigentum;

c)



die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum;

d)



die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 74, § 81 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen;

e)



die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen;

f)



die Löschung der eingetragenen Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und Schutzvermerke.

(2) Die Eintragungen sind in Spalte 3 zu unterschreiben.

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— Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schregdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
