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title: "§ 51 SchRegDV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schregdv/51"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schregdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 51 SchRegDV

(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:

1.



in Spalte 1: der Name, die Nummer oder die sonstige Bezeichnung und die Gattung des im Bau befindlichen Schiffs; im Fall der Änderung der neue Name, die neue Nummer oder sonstige Bezeichnung oder die neue Gattung;

2.



in Spalte 2: der Bauort und die Schiffswerft, auf der das Schiff im Bau ist; im Fall der Änderung der neue Bauort oder die neue Schiffswerft;

3.



in Spalte 3: die Bezeichnung der in § 69 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung genannten Urkunde;

4.



in Spalte 4: der Tag der Eintragung des Schiffsbauwerks und die Änderungen der in den Spalten 1 und 2 eingetragenen Tatsachen;

5.



in Spalte 5: die Löschung der Eintragung des Schiffsbauwerks unter Angabe ihres Grundes.

(2) Die erste Eintragung und die Veränderungen sind in Spalte 4, die Löschung ist in Spalte 5 zu unterschreiben.

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— Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schregdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
