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title: "§ 43 SchRegDV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schregdv/43"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schregdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 43 SchRegDV

Ist außer dem Schiffszertifikat auch der beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat dem Registergericht einzureichen, so soll der Auszug erst eingefordert werden, wenn das Schiffszertifikat wieder ausgehändigt ist.

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— Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schregdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
