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title: "§ 6 SchoMstrV — Situationsaufgabe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schomstrv_2016/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schomstrv_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 6 SchoMstrV — Situationsaufgabe

(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Schornsteinfeger-Handwerk.

(2) Als Situationsaufgabe sind für einen vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebenen Auftrag nachfolgende Arbeiten auszuführen:

1.



eine Feuerstättenschau durchführen,

2.



Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit einer Abgasanlage und einer Leitung zur Abführung von Verbrennungsgasen feststellen und dokumentieren,

3.



eine Feuerungs- oder Lüftungsanlage oder eine sonstige Einrichtung überprüfen, messen und Reinigungsmaßnahmen festlegen; die Prüf- und Messergebnisse dokumentieren,

4.



Mängel an baulichen und technischen Anlagen erkennen, beurteilen und dokumentieren sowie erforderliche Maßnahmen durchführen,

5.



eine Feuerungs- oder Lüftungsanlage oder eine sonstige Einrichtung gesamtenergetisch bewerten und Maßnahmen zur bedarfsgerechten Effizienzsteigerung einleiten.

(3) Für die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.

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— Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schornsteinfeger-Handwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schomstrv_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
