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title: "§ 6 SchlussFinG — Rechnungslegung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schlussfing/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schlussfing/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 6 SchlussFinG — Rechnungslegung

Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens. Die Rechnung ist als Übersicht der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.

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— Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schlussfing/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
