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title: "§ 3a SchleusV — Belegung der Schleusen am Nord-Ostsee-Kanal mit Fahrgastschiffen und Tankfahrzeugen zu gleicher Zeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schleusv/3a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schleusv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 3a SchleusV — Belegung der Schleusen am Nord-Ostsee-Kanal mit Fahrgastschiffen und Tankfahrzeugen zu gleicher Zeit

(1) Ein Fahrgastschiff darf nur dann zusammen mit einem Öl-, Gas- oder Chemikalientankschiff in einer Kammer geschleust werden, wenn das Tankschiff gereinigt und entgast ist und keine gefährlichen Güter im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 16 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung befördert.

(2) Bei gleichzeitiger Schleusung eines Fahrgastschiffes und eines Tankschiffes in unterschiedlichen Kammern dürfen das Fahrgastschiff und Tankschiff nicht zugleich an die Mittelmauer gelegt werden.

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— Verordnung über den Betrieb der Schleusenanlagen im Bereich des Nord-Ostsee-Kanals, des Achterwehrer Schifffahrtskanals, des Gieselau-Kanals und der Eider

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schleusv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
