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title: "§ 13 SchleusV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schleusv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schleusv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 13 SchleusV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 3 Abs. 1 den Schleusenbetrieb beeinträchtigt,

1a.



entgegen § 3 Abs. 3 die dort genannten Anforderungen an die Schleusung nicht sicherstellt,

2.



entgegen § 4 Abs. 1 die genannten Maßnahmen unterlässt oder gegen ein Verbot nach § 4 Abs. 2 und 3 verstößt,

3.



den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt,

4.



entgegen § 9 Absatz 1 keinen Angehörigen der Schiffsbesatzung zur Verfügung stellt,

4a.



entgegen § 9 Absatz 2 das Schleusen der Fahrzeuge verzögert oder sonst beeinträchtigt oder

5.



entgegen § 12 den Einzelweisungen nicht Folge leistet.

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— Verordnung über den Betrieb der Schleusenanlagen im Bereich des Nord-Ostsee-Kanals, des Achterwehrer Schifffahrtskanals, des Gieselau-Kanals und der Eider

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schleusv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
