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title: "§ 12 SchleusV — Durchführungsregelung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schleusv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schleusv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 12 SchleusV — Durchführungsregelung

Die Durchführung dieser Verordnung obliegt den zuständigen Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Sie können zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufs Einzelweisungen erteilen. Sie sind ermächtigt, von Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall zu befreien.

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— Verordnung über den Betrieb der Schleusenanlagen im Bereich des Nord-Ostsee-Kanals, des Achterwehrer Schifffahrtskanals, des Gieselau-Kanals und der Eider

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schleusv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
