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title: "§ 10 SchleusV — Haftungsausschluss"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schleusv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schleusv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 10 SchleusV — Haftungsausschluss

Das Betreten und Befahren der Landflächen sowie die Ausübung gewerblicher Tätigkeit erfolgen auf eigene Gefahr.

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— Verordnung über den Betrieb der Schleusenanlagen im Bereich des Nord-Ostsee-Kanals, des Achterwehrer Schifffahrtskanals, des Gieselau-Kanals und der Eider

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schleusv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
