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title: "§ 7 SchlärmschG — Zwangsgeld"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schl_rmschg_2024/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schl_rmschg_2024/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 7 SchlärmschG — Zwangsgeld

Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.

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— Gesetz zum Schienenlärmschutz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schl_rmschg_2024/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
