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title: "§ 5 SchlärmschG — Zuständige Behörde"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schl_rmschg_2024/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schl_rmschg_2024/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 5 SchlärmschG — Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Durchführung und Überwachung dieses Gesetzes auf den Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie der Eisenbahninfrastrukturunternehmen im übergeordneten Netz, die einer Sicherheitsgenehmigung bedürfen, ist das Eisenbahn-Bundesamt. Die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde bleibt unberührt.

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— Gesetz zum Schienenlärmschutz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schl_rmschg_2024/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
