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title: "§ 2 SchlärmschG — Begriffsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schl_rmschg_2024/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schl_rmschg_2024/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 2 SchlärmschG — Begriffsbestimmungen

(1) „Laute Güterwagen“ im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014.

(2) „Leisere Strecken“ im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die nach Maßgabe des Artikels 5b der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 bestimmt und nach Maßgabe des Artikels 5c der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Eisenbahnagentur der Europäischen Union benannt worden sind.

(3) Für dieses Gesetz sind im Übrigen die Begriffsbestimmungen des § 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sowie des § 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes anzuwenden.

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— Gesetz zum Schienenlärmschutz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schl_rmschg_2024/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
