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title: "Anlage 2 SchKiSpVDBest 1"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schkispvdbest_1/anlage-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schkispvdbest_1/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# Anlage 2 SchKiSpVDBest 1

Fundstelle des Originaltextes: GBl. I 1987, Nr. 13, 153 - 154





Qualitätspaß

(Schüler- und Kinderspeisung)

 

Woche vom ...................... bis ....................

produzierende Einrichtung ...............................

Empfänger ...............................................

 

     

Tag Datum

Name des KochsGerichtQualitätsmerkmale *2)BemerkungenUnterschrift (Küchenkommission, Essenteilnehmer

 

     

A BG BG BK BT B

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 I       

 II       

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 II       

 I       

 II       

 I       

 II       

 I       

 II       

 Gesamt Bw *1)



*1)



- Bewertungseinheiten

*2)



- nähere Angaben siehe Rückseite

 

QualitätsmerkmaleBewertungsgrundlageBewertungseinheiten Soll

Aussehen

max. 4 Bw

-



ansprechende, zweckmäßige Anrichteweise1



-



produkttypische Farbe1



-



fachgerechte Zusammenstellung der Speisenkomponenten1



-



fachgerechte Schnittführung und gleichmäßige Portionsgrößen1

Geruch

max. 2 Bw

-



erzeugnistypischer Geruch2

Geschmack

max. 4 Bw

-



erzeugnistypischer Geschmack1



-



harmonisch abgestimmte Würzung2



-



frisch, rein, ohne Beeinträchtigung1

Konsistenz

max. 5 Bw

-



spezifische Konsistenz der festen Speisenbestandteile2



-



Bindung entsprechend der Spezifik der flüssigen Speisenbestandteile2



-



arteigene Oberflächenbeschaffenheit (keine Verhornung, Verkrustung)1

Temperatur

max. 5 Bw

-



Verzehrtemperatur der Speisenkomponenten (Minimum 60 Grad bei warmen Speisen) 



 



Hauptkomponente2



 



Sättigungsbeilage1



 



Gemüsebeilage2

20

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Hinweise für die Bewertung der Qualität des Essens für die Einrichtungen, die im Speisenferntransport beliefert werden

-



Die Qualität des Essens ist täglich zu kontrollieren und im Qualitätspaß zu bewerten;

-



der Qualitätspaß verbleibt in der Woche in den Ausgabestellen;

-



jeden Montag wird für die laufende Woche durch die produzierende Küche ein neuer Qualitätspaß ausgehändigt und der Qualitätspaß von der vorangegangenen Woche wieder vollständig ausgefüllt abgefordert;

-



treten erhebliche Qualitätsbeanstandungen auf, ist die produzierende Küche sofort durch die ausgebende Einrichtung zu informieren.

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— Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schkispvdbest_1/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
