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title: "§ 12 SchKiSpVDBest 1"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schkispvdbest_1/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schkispvdbest_1/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 12 SchKiSpVDBest 1

Die Berichterstattung über die Schüler- und Kinderspeisung erfolgt für die Kennziffern der Schüler- und Kinderspeisung durch die Betriebe und Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung entsprechend dem bestätigten Kennziffernprogramm.

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— Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schkispvdbest_1/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
