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title: "§ 10 SchKiSpVDBest 1"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schkispvdbest_1/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schkispvdbest_1/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 10 SchKiSpVDBest 1

(1) Bei den Räten der Bezirke und Kreise üben Aktive für die Schüler- und Kinderspeisung eine beratende und unterstützende Tätigkeit aus. Sie werden vom Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates für Handel und Versorgung geleitet. Dem Aktiv gehören die verantwortlichen Ratsmitglieder Volksbildung, Finanzen, Gesundheits- und Sozialwesen, örtliche Versorgungswirtschaft, Verkehrs- und Nachrichtenwesen, der Leiter der Abteilung Preise, der Leiter der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung und leitende Mitarbeiter der Abteilung Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, der Plankommission sowie des Wirtschaftsrates an.

(2) Darüber hinaus können Vertreter der Hygieneaktive, Leiter von Betrieben und Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung, Schuldirektoren, Vertreter gesellschaftlicher Organisationen bzw. Leiter und Mitglieder von Elternbeiräten einbezogen werden.

(3) Die Direktoren der Schulen und Leiter der Kindergärten sichern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben - insbesondere bei der gesellschaftlichen Kontrolle - die Mitwirkung der Kommissionen des Elternbeirates, der Elternaktive, der Lehrer, Erzieher und Schüler bzw. Lehrlinge. Die Ergebnisse der Kontrollen sind regelmäßig mit den Leitern der Betriebe und Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung auszuwerten.

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— Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schkispvdbest_1/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
