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title: "§ 7 SchKiSpV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schkispv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schkispv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 7 SchKiSpV

(1) Die erhöhten Aufwendungen für die Schüler- und Kinderspeisung werden aus dem Staatshaushalt finanziert. Die Kostenanteile der Eltern betragen wie bisher je Portion Mittagessen:





-
 für Schüler
 -,55 M

-
 für Lehrlinge in kommunalen Berufsschulen
 -,55 M

-
 für Kinder in Kindergärten
 -,35 M.

(2) Trinkvollmilch ist zu den gültigen Einzelhandelsverkaufspreisen (EVP) und in 1/4-Liter-Abpackungen an die Teilnehmer zu verkaufen. Milchmischgetränke, außer Kakao- und Schokotrunk, sind für je 1/4-Liter bis zu -,20 M zu verkaufen.

(3) Bis zu 10% der Schüler, Lehrlinge und Kinder kann kostenlose oder preisermäßigte Schüler- und Kinderspeisung gewährt werden. Kostenlose Trinkmilch können bis zu 10% der Schüler, Lehrlinge und Kinder erhalten.

(4) Die kostenlose oder preisermäßigte Abgabe von Schüler- und Kinderspeisung und die kostenlose Abgabe von Trinkmilch ist Schülern, Lehrlingen und Kindern aus kinderreichen bzw. solchen Familien zu gewähren, deren Einkommen diese staatliche Unterstützung rechtfertigt.

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— Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schkispv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
