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title: "§ 25 SchKiSpV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schkispv/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schkispv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 25 SchKiSpV

(1) Die Leiter der Betriebe und Einrichtungen, für die § 24 Abs. 1 nicht zutrifft, sind verantwortlich dafür, daß die materiellen und finanziellen Voraussetzungen, einschließlich der Arbeitskräfte, zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben bei der Entwicklung der Schüler- und Kinderspeisung in den Plan eingeordnet werden. Sie haben die Sicherung und ständige Verbesserung der Qualität der Schüler- und Kinderspeisung in ihre Leitungstätigkeit und in den sozialistischen Wettbewerb einzubeziehen.

(2) Die Betriebe und Einrichtungen, die Schüler- und Kinderspeisung herstellen, sichern die betriebliche Kontrolle der Qualität der Speisen unter Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte.

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— Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schkispv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
