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title: "§ 21 SchKiSpV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schkispv/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schkispv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 21 SchKiSpV

Der Leiter der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik sichert die Abrechnung der geplanten Kennziffern für die Schüler- und Kinderspeisung und gewährleistet die staatliche Berichterstattung zu Schwerpunkten der Entwicklung der Schüler- und Kinderspeisung.

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— Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schkispv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
