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title: "§ 12 SchKiSpV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schkispv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schkispv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 12 SchKiSpV

(1) Die Durchführung der Schüler- und Kinderspeisung wird durch die örtlichen Räte geleitet. Sie sichern die Durchführung durch staatliche Planauflagen, Versorgungsaufträge bzw. durch Auflagenerteilung an Betriebe und Einrichtungen.

(2) Die Entwicklung der Schüler- und Kinderspeisung ist mit einer hohen versorgungspolitischen und ökonomischen Effektivität zu planen und durchzuführen. Die dafür erforderlichen Fonds sind in die Pläne der an der Schüler- und Kinderspeisung beteiligten Betriebe und Einrichtungen entsprechend den Rechtsvorschriften einzuordnen.

(3) Es ist eine hohe Qualität der Schüler- und Kinderspeisung zu gewährleisten. Alle Maßnahmen zur Veränderung von Unterstellungsverhältnissen, Übertragung von Grundfonds und Planstellen sowie zur Bildung neuer Betriebe und Einrichtungen, die Schüler- und Kinderspeisung herstellen, sind erst dann vorzunehmen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorhanden sind, um die Qualität des Essens, die Versorgungsleistungen sowie die Esseneinnahmebedingungen weiter zu verbessern.

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— Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schkispv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
